Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.07.2026
GATE108 AG
Gotthardstrasse 26
CH-6300 Zug · Schweiz
Diese Anlage ist integrierender Bestandteil jeder Rechnung und jedes Buchungsvertrags der GATE108 AG. Sie gilt für sämtliche Leistungen — von der Mitgliedschaft über Tagesformate und mehrtägige Reiseerlebnisse bis zu Aufenthalten in Community-Häusern („Spaces“). Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen dieser Anlage vor.
§ 1 Geltung, Vertragspartei und Leistungsumfang
1.1
Diese Anlage ist integrierender Bestandteil jeder Rechnung und jedes Buchungsvertrags der GATE108 AG (nachfolgend „GATE108") und gilt für sämtliche Leistungen: Mitgliedschaften, Tagesformate, mehrtägige Reiseerlebnisse, Retreats, Business-Events, Charity-Anlässe sowie Aufenthalte in Community-Häusern (Spaces").
1.2
Vertragspartei ist ausschliesslich GATE108. Bucht GATE108 im eigenen Namen mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen (insbesondere Beförderung, Unterbringung, sonstige touristische Leistungen) für dieselbe Reise zu einem Gesamtpreis und dauert diese länger als 24 Stunden oder umfasst sie eine Übernachtung, so handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über Pauschalreisen (PauRG, SR 944.3); die zwingenden Bestimmungen des PauRG gehen dieser Anlage vor. Für Leistungen ohne diese Voraussetzungen (insbesondere reine Mitgliedschaften, Tagesformate ohne Übernachtung, Einzelleistungen) gelten die einschlägigen §§ dieser Anlage ohne die pauschalreiserechtlichen Sonderregeln (§ 20).
1.3
Kuratierung und Vertragsschluss. GATE108 ist ein kuratiertes, geschlossenes Ökosystem. Ein Anspruch auf Aufnahme, Buchung oder Teilnahme besteht nicht; GATE108 kann Bewerbungen und Buchungsanfragen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Vertrag kommt erst mit der Buchungsbestätigung bzw. Rechnungsstellung durch GATE108 zustande.
1.4
Massgeblich für Inhalt und Charakter der Leistung sind die Leistungsbeschreibung im Angebot und die Buchungsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Preise, Fälligkeit und Zahlung
2.1
Alle Preise verstehen sich pro Person, sofern nicht anders ausgewiesen, in der auf der Rechnung genannten Währung. Die umsatzsteuerliche Behandlung ergibt sich aus der Rechnung (§ 3); gegenüber Verbrauchern genannte Preise schliessen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
2.2
Sofortige Fälligkeit. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung sofort, vollständig und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Anzahlungs- oder Ratenmodelle bestehen nicht, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Der Platz ist erst mit vollständigem Zahlungseingang bei GATE108 verbindlich reserviert.
2.3
Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug kann GATE108 Verzugszins von 5% p. a. sowie Mahn- und Inkassokosten erheben, den Zugang zu Leistungen, Plattformen und Räumlichkeiten sperren, den Platz anderweitig vergeben und nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten; § 5 gilt sinngemäss.
2.4
Verrechnung und Zurückbehaltung. Der Teilnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
2.5
Von Dritten erhobene, gesondert ausgewiesene Abgaben (z. B. die Bhutan Sustainable Development Fee von derzeit USD 100 pro Person und Nacht, staatliche GST, Visagebühren, Kurtaxen, Eintritts- und Permitgebühren) sind, soweit nicht ausdrücklich im Gesamtpreis eingeschlossen, vom Teilnehmer zusätzlich zu tragen; ihre Höhe kann sich durch behördliche Vorgaben ändern.
§ 3 Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer / VAT
3.1
GATE108 ist mehrwertsteuerlich registriert in der Schweiz (CHE-282.248.607 MWST) sowie in Italien (IT03315750210) und Spanien (N0401915D). Die anwendbare Steuer richtet sich nach dem gesetzlichen Leistungsort der jeweiligen Leistung; die Rechnung weist die massgebliche Behandlung je Position aus.
3.2
Schweizer MWST. Es gelten die schweizerischen Steuersätze (Normalsatz 8,1%, Sondersatz Beherbergung 3,8 %, reduzierter Satz 2,6 %). Im eigenen Namen erbrachte Reiseleistungen, die durch Dritte im Ausland bewirkt werden, unterliegen nicht der schweizerischen Inlandsteuer bzw. sind nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG von der Steuer befreit, soweit sie auf im Ausland erbrachte Leistungen entfallen; der Leistungsort bestimmt sich nach Art. 8 MWSTG.
3.3
Reverse Charge (B2B). Bei Leistungen an Unternehmer gilt regelmässig das Empfängerortprinzip (Art. 44 MwStSystRL); die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Auf der Rechnung erscheint der Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge (Art. 44 MwStSystRL)* nebst USt-IdNr. des Empfängers.
3.4
Veranstaltungen / Eintritt. Für die Eintrittsberechtigung zu vor Ort besuchten Veranstaltungen bestimmt sich der Leistungsort nach dem Veranstaltungsort (B2B Art. 53, B2C Art. 54 MwStSystRL); die lokale Steuer des Veranstaltungslandes wird ausgewiesen.
3.5
Grundstücksbezogene Leistungen (Beherbergung, Property-Buyouts, Spaces) werden am Ort der gelegenen Sache besteuert.
3.6
Reisen mit Drittland-Bezug (u. a. Tansania, Bhutan, Ägypten): Reisevorleistungen, die im Drittland bewirkt werden, sind nach Massgabe des jeweils anwendbaren Rechts steuerfrei bzw. nicht steuerbar; die Rechnung weist dies positionsbezogen aus.
3.7
Der auf der Rechnung ausgewiesene Steuerhinweis ist massgeblich; ergänzende länderspezifische Pflichtangaben bleiben vorbehalten. Ausgewiesene Umsatzsteuer kann ein unternehmerischer Empfänger nach Massgabe des jeweiligen nationalen Rechts als Vorsteuer geltend machen oder im Vorsteuervergütungsverfahren (EU: Richtlinie 2008/9/EG) zurückfordern; wir empfehlen, diese Hinweise der Steuerberatung vorzulegen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1
Die Mitgliedschaft läuft fest 12 Monate und verlängert sich automatisch um jeweils 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich (Textform genügt) auf das Laufzeitende gekündigt wird.
4.2
Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
4.3
Der Mitgliedsbeitrag ist für die volle Laufzeit geschuldet, unabhängig von einer ausnahmsweise vereinbarten Ratenzahlung und unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Eine anteilige Rückerstattung ist ausgeschlossen.
4.4
GATE108 kann den Mitgliedsbeitrag mit Wirkung auf die jeweils nächste Verlängerungsperiode anpassen; Anpassungen werden spätestens vier Monate vor Ablauf des laufenden Mitgliedschaftsjahres mitgeteilt, sodass die ordentliche Kündigung möglich bleibt.
4.5
Bei Zahlungsverzug kann der Zugang bis zum vollständigen Ausgleich beschränkt werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen den Verhaltenskodex (§ 11) kann die Mitgliedschaft fristlos und ohne jede - auch anteilige - Rückerstattung beendet werden.
§ 5 Stornierung, Guthaben und Ticketübertragung
5.1
Eine Stornierung durch den Teilnehmer wird nicht in Geld erstattet. Stattdessen wird ein persönliches, nicht übertragbares Event-Guthaben gewährt, gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Stornierung (an info@gate108.cc) gegenüber dem Leistungsbeginn (erster Tag gemäss Buchungsbestätigung):
90 Tage oder mehr vor Beginn
100 % des Teilnahmebeitrags als Guthaben
Weniger als 10 Tage
kein Guthaben - der Beitrag verfällt
5.2
Guthaben. Das Guthaben ist ab Ausstellung 2 Jahre gültig, persönlich, nicht übertragbar und nicht auszahlbar. Es kann nach Verfügbarkeit auf künftige buchbare Experiences angerechnet werden; ein Anspruch auf ein bestimmtes Format oder einen bestimmten Termin besteht nicht. Auf Mitgliedsbeiträge ist es nicht anrechenbar, Nach Ablauf der Gültigkeit verfällt es ersatzlos.
5.3
Nichterscheinen und vorzeitige Abreise. Nichterscheinen ohne vorgängige Stornierung, verspätete Anreise, vorzeitige Abreise sowie die Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen begründen weder eine Erstattung noch ein Guthaben; der volle Teilnahmebeitrag bleibt geschuldet.
5.4
Umbuchung. Der Wechsel auf ein anderes Erlebnis oder einen anderen Termin gilt als Stornierung nach Ziff. 5.1 mit anschliessender Neubuchung, sofern GATE108 nicht ausnahmsweise und freiwillig eine abweichende Lösung anbietet.
5.5
Ticketübertragung. Bis 10 Tage vor Leistungsbeginn kann der Teilnahmeanspruch (einschllesslich des Werts der Unterkunft, bis zu 100 %) auf eine andere Person übertragen werden, sofern sich diese beworben hat und von GATE108 angenommen wurde. Übertragender und Ersatzteilnehmer haften solidarisch für offene Entgelte und Mehrkosten der Übertragung.
5.6
Zwingende gesetzliche Ansprüche des Teilnehmers bleiben vorbehalten.
§ 6 Absage durch GATEI08, Mindestteilnehmerzahl, Programmänderungen
6.1
GATE108 kann ein Erlebnis absagen, wenn eine im Angebot genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird (Erklärung bis zu der im Angebot bestimmten Frist) oder wenn unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände die Durchführung erheblich beeinträchtigen.
6.2
Bei Absage durch GATE108 kann GATE108 eine gleichwertige Ersatzleistung oder einen Ersatztermin anbieten. Nimmt der Teilnehmer das Angebot nicht an oder erfolgt kein Angebot, werden die bezahlten Teilnahmegebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von An-/Rückreise-, Folge- oder Vermögensschäden, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
6.3
GATE108 behält sich vor, Programm, Ablauf, Unterkünfte, Referenten oder einzelne Inhalte aus sachlichen Gründen anzupassen. Solche Änderungen begründen kein Rücktritts-, Minderungs- oder Erstattungsrecht, solange der Gesamtcharakter der Leistung erhalten bleibt. Bei erheblichen Änderungen wesentlicher Eigenschaften gelten die gesetzlichen Rechte.
§ 7 Reise-, Einreise- und Gesundheitsverantwortung des Teilnehmers
7.1
Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für gültige Reisedokumente, Visa (einschliesslich der Bhutan-Permit-/SDFMechanik und der Tansania-Visa- sowie Gelbfieber-/Transitvorschriften), Impfungen, behördlich verlangte Gesundheitsnachweise, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Erfüllung der körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen des jeweiligen Formats.
7.2
GATE108 informiert über allgemeine Pass-, Visa- und Gesundheitserfordernisse; die Beschaffung und Aktualität obliegt dem Teilnehmer. Kosten und Folgen fehlender oder ungültiger Dokumente trägt der Teilnehmer; ein dadurch bedingtes Nichtantreten gilt als Stornierung (§ 5).
7.3
Angemessene Haftpflicht- und Unfallversicherung wird vorausgesetzt (§ 9).
§ 8 Medizinische Voraussetzungen und Ausschlussrecht
8.1
Für körperlich oder gesundheitlich anspruchsvolle Formate (insbesondere Höhentrekking, Fahr-/Rally-Events, Seepassagen, Safari- und Remote-Formate) kann GATE108 eine wahrheitsgemäss ausgefüllte medizinische Selbstdeklaration und für Höhenformate ein ärztliches Attest über die Höhen-/Belastungstauglichkeit verlangen (gesondertes Dokument).
8.2
Der Teilnehmer ist verpflichtet, relevante Vorerkrankungen, Einschränkungen und regelmässig eingenommene Medikamente wahrheitsgemäss offenzulegen. Unrichtige oder unterlassene Angaben können den Ausschluss zur Folge haben und entbinden GATE108 im gesetzlich zulässigen Umfang von der Haftung.
8.3
GATE108 sowie die von ihr eingesetzte Reise-/Expeditionsleitung sind berechtigt, einen Teilnehmer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen vor oder während eines Erlebnisses von der (weiteren) Teilnahme auszuschliessen (z. B. bei Anzeichen von Höhenkrankheit, Vitalwerten unterhalb sicherer Grenzwerte, mangelnder Tauglichkeit). Die Entscheidung der Reise-/Expeditionsleitung ist vor Ort verbindlich.
8.4
Ein solcher Ausschluss aus medizinischen oder Sicherheitsgründen begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung; eine allfällige Gutschrift richtet sich nach S 5. Mehrkosten für Abstieg, Rücktransport, Behandlung und Evakuierung trägt der Teilnehmer (§ 9).
§ 9 Versicherungspflichten
9.1
Jeder Teilnehmer muss über eine Reiserücktrittsversicherung und eine internationale Kranken-/Reiseversicherung mit Einschluss von Notfall-Evakuierung und Rückführung (Repatriierung) verfügen.
9.2
Für Höhen- und Hochrisikoformate (insbesondere Kilimanjaro, 5'895 m) muss die Versicherung ausdrücklich Höhentrekking bis mindestens 6'000 m, Helikopter-/Luftrettung sowie eine medizinische Notfall-/Evakuierungsdeckung von mindestens USD 100'000 umfassen. Der Teilnehmer stellt sicher, dass Höhenaktivitäten oberhalb üblicher Ausschlussgrenzen (häufig 4'000-4500 m) eingeschlossen sind.
9.3
Der Nachweis geeigneten Versicherungsschutzes ist vor Abreise bzw. beim Briefing zu erbringen (gesondertes Formular). Fehlt der Nachweis, kann GATE108 die Teilnahme verweigern; dies gilt als Nichtantreten (§ 5).
9.4
Versicherungen sind Obliegenheit des Teilnehmers; GATE108 schuldet keine Versicherungsberatung und übernimmt keine Deckung. Eine allfällige Registrierung des Teilnehmers bei einem Luftrettungsdienst (z. B. AMREF Flying Doctors) durch GATE108 ersetzt keine eigene Versicherung.
§ 10 Eigenverantwortung, Risiken und Haftung
10.1
Die Teilnahme erfolgt auf eigenes Risiko und aus eigenem Entschluss. Die Erlebnisse können körperliche, emotionale und mentale Prozesse sowie aktivitätsspezifische Risiken umfassen (u. a. Höhenkrankheit/AMS, HAPE, HACE bei Höhentrekking; Wetter-, See- und Seekrankheitsrisiken bei Yacht-/Seepassagen; Unfallrisiken bei Fahr-/Rally- Events; Wildtier- und Geländerisiken bei Safaris; eingeschränkte medizinische Infrastruktur und mögliche Evakuierungsverzögerungen in abgelegenen Gebieten). Die aktivitätsspezifischen Risiken sind in der jeweiligen Hochrisiko-Anerkennung beschrieben und gesondert zu bestätigen.
10.2
Der Teilnehmer haftet für Schäden, die er sich selbst, anderen Teilnehmern, an Räumen, Unterkünften, Inventar oder der Natur zufügt, und stellt GATE108 von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf seinem Verhalten beruhen.
10.3
Haftungsausschluss. Die Haftung von GATE108 ist im gesetzlich zulässigen Umfang vollständig ausgeschlossen. GATE108 haftet insbesondere nicht für leichte Fahrlässigkeit, nicht für Handlungen oder Unterlassungen anderer Teilnehmer oder Dritter, nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände und Wertsachen sowie nicht für Schäden, die auf der Missachtung von Weisungen (§ 11) oder auf verschwiegenen gesundheitlichen Umständen (§ 8) beruhen. Unberührt bleiben die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Art. 100 OR) sowie zwingende gesetzliche Haftung.
10.4
Hilfspersonen und vermittelte Fremdleistungen. Für das Verhalten beigezogener Hilfspersonen und Leistungstrãger wird die Haftung im Rahmen von Art. 101 Abs. 2 OR wegbedungen, soweit nicht zwingendes Pauschalreiserecht (Art. 14 PauRG) entgegensteht. Soweit GATE108 Leistungen Dritter erkennbar lediglich vermittelt (als solche ausgewiesene Fremdleistungen), haftet sie nur für die sorgfältige Vermittlung.
10.5
Haftungsbegrenzung. Soweit eine Haftung besteht und die Begrenzung gesetzlich zulässig ist, ist der Ersatz für Schäden, die keine Personenschäden sind, auf den zweifachen Preis der betroffenen Leistung beschränkt (vgl. Art. 16 Abs. 2 PauRG).
10.6
Rügepflicht. Beanstandungen sind unverzüglich der Reise-/Eventleitung vor Ort anzuzeigen, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Unterbleibt die Anzeige, entfallen hierauf gestützte Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11 Verhaltenskodex und Ausschluss vor Ort
11.1
Teilnehmer befolgen die Weisungen der Reise-, Expeditions-, Skipper- und Sicherheitsleitung. Deren Weisungen zu Sicherheit, Ablauf und Umkehr/Abbruch sind vor Ort verbindlich.
11.2
Es gelten Alkohol- und Substanz-Regeln (bei Fahr-/Rally-Events und sicherheitskritischen Aktivitäten Null-Toleranz), ein Verbot des Mitführens von Waffen und des Betriebs von Drohnen ohne ausdrückliche Genehmigung sowie die jeweiligen Haus- und Bordregeln. Mitnahme von Tieren nur nach vorheriger Zustimmung.
11.3
Bei Fahr-/Rally-Events gelten zusätzlich: gültige Fahrerlaubnis, eigene gültige Kfz-Versicherung, Einhaltung aller Verkehrsregeln, gesonderte Teilnehmervereinbarung.
11.4
Gäste. Begleitpersonen nehmen nur nach vorheriger Zustimmung von GATE108 teil; das einladende Mitglied steht für deren Verhalten und für hierdurch verursachte Schäden ein.
11.5
Kein Vertrieb. Die Community ist kein Vertriebskanal. Unaufgeforderte werbliche Ansprache, Pitching oder das Sammeln von Kontakten und Daten unter Teilnehmern ist untersagt.
11.6
Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoss oder bei Gefährdung anderer kann GATE108 den Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von der (weiteren) Teilnahme ausschliessen. Ein solcher Ausschluss begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Guthaben; Mehrkosten (u. a. Rücktransport) trägt der Teilnehmer.
§ 12 Bild- und Tonaufnahmen
12.1
Während der Erlebnisse können Foto-, Film- und Drohnenaufnahmen entstehen. Der Teilnehmer räumt GATE108 unentgeltlich ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, solche Aufnahmen für Dokumentations- und Marketingzwecke (einschliesslich digitaler Kanäle) zu nutzen.
12.2
Der Teilnehmer kann der Nutzung von ihn erkennbar zeigenden Aufnahmen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen (Opt-out an info@gate108.cc); bereits rechtmässig verbreitete Aufnahmen bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Erstellung oder Herausgabe von Aufnahmen besteht nicht.
12.3
Aufnahmen durch Teilnehmer. Eigene Bild- und Tonaufnahmen anderer Teilnehmer sowie von Programminhalten sind nur mit vorheriger Zustimmung von GATE108 und der Betroffenen zulässig. Verstösse können zum Ausschluss führen (§ 11).
§ 13 Spaces
13.1
Für Aufenthalte in Community-Häusern („Spaces") gelten ergänzend die jeweiligen Haus- und Nutzungsregeln. Die Nutzung ist zeitlich begrenzt, zweckgebunden und begründet kein dauerhaftes Nutzungs- oder Aufenthaltsrecht.
13.2
Der Teilnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Gebäude, Einrichtung und Inventar. Zugang und Nutzung sind persönlich.
§ 14 Ökosystem: Transformation Capital - Impact
14.1
Transformation. Inhalte und Formate im Bereich persönlicher Entwicklung stellen keine medizinische, therapeutische oder psychologische Behandlung dar und ersetzen keine solche. Sie begründen kein Behandlungsverhältnis.
14.2
Capital. Im Ökosystem geteilte Informationen zu Investitionen stellen kein öffentliches Angebot und keine Anlageberatung dar; sie richten sich ausschliesslich an Mitglieder. Investitionen erfolgen auf Grundlage gesonderter Verträge, in eigener Verantwortung und nach eigener Due Diligence. Eine Haftung von GATE108 für Angaben Dritter, Anlageentscheide oder deren Ergebnis ist ausgeschlossen.
14.3
Impact. GATE108 wendet mindestens 10 % ihres jährlichen Überschusses Impact-Zwecken zu. Ein Anspruch einzelner Teilnehmer auf bestimmte Projekte oder Mittelverwendungen besteht nicht.
§ 15 Vertraulichkeit und geistiges Eigentum
15.1
Sämtliche Inhalte, Gespräche und Begegnungen im Rahmen der Erlebnisse und der Community sind zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeit dient dem Schutz der Community und gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
15.2
Der Plattform-/Community-Zugang ist persönlich und nicht übertragbar; eine Weitergabe von Zugangsdaten kann zum sofortigen Ausschluss führen.
15.3
Alle Rechte an von GATE108 bereitgestellten Inhalten, Konzepten, Marken und Materialien stehen der GATE108 AG zu. An eigenen Inhalten des Teilnehmers verbleiben die Rechte beim Teilnehmer; er räumt GATE108 hieran unentgeltlich ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für die Zwecke des Erlebnisses, der Community und der Dokumentation ein. Anregungen und Feedback kann GATE108 frei verwenden. Ein Anspruch auf Aufzeichnungen besteht nicht.
§ 16 Datenschutz einschliesslich Gesundheitsdaten
16.1
GATE108 bearbeitet Personendaten nach dem revidierten schwelzerischen Datenschutzgesetz (revDSG) und, sowelt anwendbar, der DSGVO. Zur Durchführung erforderliche Daten können an Leistungsträger (z. B. Hotels, Guides, Transportpartner) im In- und Ausland weitergegeben werden. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
16.2
Gesundheitsdaten (medizinische Selbstdeklaration, ärztliche Atteste, medikamentöse Angaben) sind besonders schützenswerte Daten (revDSG) bzw. besondere Kategorien (Art. 9 DSGVO). Ihre Bearbeitung erfolgt ausschliesslich zur Sicherstellung von Sicherheit, Tauglichkeit und Notfallversorgung und nur auf Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung des Teilnehmers, die im gesonderten medizinischen Formular eingeholt wird (Zweck, Datenkato-gorie und Empfänger benannt; jederzeit widerrufbar). Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie für den genannten Zweck erforderlich, und anschliessend gelöscht.
16.3
Notfall-Einwilligung. Ist der Teilnehmer in einem medizinischen Notfall nicht in der Lage einzuwilligen, ermächtigt er GATE108 und die Reise-/Expeditionsleitung, die erforderliche medizinische Versorgung, Evakuierung und Rückführung zu veranlassen; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Teilnehmer bzw. dessen Versicherung (§ 9).
§ 17 Höhere Gewalt und Reisewarnungen
17.1
Bei höherer Gewalt bzw. unvermeidbaren, aussergewöhnlichen Umständen (u. a. Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, kriegerische oder terroristische Ereignisse, behördliche Massnahmen, offizielle Reisewarnungen) kann GATE108 das Erlebnis verschieben, anpassen oder - soweit rechtlich zulässig - mittels Guthaben (§ 5.2) erfüllen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit zulässig.
17.2
Offizielle Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder des deutschen Auswärtigen Amts für den Bestimmungsort gelten als Indiz für unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände; die Rechte der Teilnehmer bei Pauschalreisen richten sich in diesem Fall nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 Preisänderungen
18.1
GATE108 behält sich bei Pauschalreisen eine Preiserhöhung vor, wenn sich nach Vertragsschluss die Kosten für Treibstoff/Energie, von Dritten erhobene Steuern/Abgaben oder die massgeblichen Wechselkurse ändern. Die Erhöhung wird transparent und nachvollziehbar berechnet und dem Teilnehmer spätestens 20 Tage vor Leistungsbeginn mitgeteilt.
18.2
Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Teilnehmer innert angemessener Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder eine angebotene Ersatzleistung annehmen. Ein entsprechendes Recht auf Preissenkung bei gesunkenen Kosten bleibt vorbehalten.
§ 19 Widerrufsrecht
19.1
Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU/im EWR steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit anwendbar. Für Verträge über Freizeitleistungen, die für einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorgesehen sind, ist das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen, soweit rechtlich zulässig.
19.2
Für Verträge im B2B-Verkehr besteht kein Widerrufsrecht.
§ 20 Pauschalreiserecht und Kundengeldabsicherung
20.1
Soweit eine Pauschalreise vorliegt (§ 1.2), gelten die zwingenden Bestimmungen des PauRG (SR 944.3), einschliesslich der Informations- und Vertragsinhaltspflichten (Art. 4-6 PauRG), der Regeln zu Vertragsänderung und Preiserhöhung (Art. 7-10 PauRG), der Übertragung (Art. 12 PauRG) und der Veranstalterhaftung (Art. 13-16 PauRG).
20.2
Kundengeldabsicherung (Art. 18 PauRG). GATE108 stellt für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung geleisteter Zahlungen sowie die Rückreise der Teilnehmer sicher. Name und Kontaktangaben der absichernden Stelle sowie der Sicherstellungsnachweis (Sicherungsschein) werden mit der Buchungsbestätigung bzw. Rechnung mitgeteilt; auf Verlangen weist GATE108 die Sicherstellung jederzeit nach.
§ 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1
Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
21.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zug.
21.3
Zwingende Zuständigkeits- und Schutzbestimmungen zugunsten von Verbrauchern (insbesondere Art. 15-17 des Lugano-Übereinkommens) bleiben vorbehalten.
§ 22 Schlussbestimmungen
22.1
Ansprüche gegen GATE108 können ohne deren vorherige Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
22.2
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem verfolgten Zweck am nächsten kommt.
22.3
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Massgeblich ist die jeweils bei Buchung gültige Fassung dieser Anlage. Ergänzend gelten die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GATE108 AG in ihrer jeweils gültigen Fassung; bei Widersprüchen gehen die AGB vor.
Kontakt für Stornierungen, Guthaben und Ticketübertragungen: info@gate108.cc
GATEI08 AG • Zug